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OLG Braunschweig verurteilt Userin wegen Kommentar mit 800 möglichen Lesern

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bereits am 18. Mai ein Urteil in der Revision zu einer Verurteilung wegen eines Kommentars von 2022 gesprochen, das nun veröffentlicht wurde – ein Kommentar auf einem russischen, keinem deutschen Portal.
OLG Braunschweig verurteilt Userin wegen Kommentar mit 800 möglichen Lesern© Urheberrechtlich geschützt

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte in einer Revision eine Geldstrafe wegen eines Kommentars auf odnoklassniki.ru vom April 2022 mit 800 möglichen Lesern. Das Amtsgericht Duderstadt hatte zuvor wegen "Billigung von Straftaten" (§ 140 StGB) die Autorin der Nachricht zu einer Geldstrafe von 1.980 Euro verurteilt. Neben der Bestätigung des Urteils wurde die Geldstrafe von 60 auf 45 Tagessätze verringert.

Der Kommentar, der sich auf den Beginn des militärischen Sondereinsatzes bezog und im April 2022 erschien, lautete:

"Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Lugansk und Donezk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen."

Auslöser des Kommentars war eine Pressemitteilung der Vorsitzenden des Integrationsrats der Stadt Göttingen gewesen, in der diese die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland aufgerufen hatte, nicht an "Pro-Putin-Demos" teilzunehmen. Auf Odnoklassniki.ru hat das Konto besagter Vorsitzenden 800 mögliche Leser. Die Tatsache, dass es sich dabei um ein russisches Portal und damit im Grunde um eine Veröffentlichung im Ausland handelt, spielte in der Verhandlung offenbar keine Rolle, was diesem Urteil noch besondere Brisanz verleihen könnte.

Grundlage des Urteils ist nämlich eine "Inlandswirkung", da die vermeintlich gebilligte Straftat nach § 13 Völkerstrafgesetz, der "russische Angriffskrieg", nicht in die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fiele.

"Weil Aggressionsdelikte in besonderer Weise von außenpolitscher Relevanz sind, soll deren Verfolgung nach dem Willen des Gesetzgebers einem internationalen Strafgericht überlassen bleiben, sofern kein "Deutschlandbezug" bestehe (vgl. Seiten 12 und 13 des Gesetzentwurfs). Das rechtfertigt zwar nicht zwingend das Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung bei § 140 StGB, weil die Tathandlung, nämlich die Billigung der Straftat, hier im Inland erfolgt."

Das zentrale Argument, nämlich die "Störung des öffentlichen Friedens", die laut § 140 StGB die Voraussetzung für die Strafbarkeit einer "Billigung einer Straftat" ist, begründet das OLG wie folgt:

"Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird."

Dass ein Kommentar auf einer russischen Plattform überhaupt Relevanz für die deutsche Justiz hat, wird damit begründet, dass es sich "bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrates (...) offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben" handele.

Die Kosten des Verfahrens wurden trotz der Herabsetzung des Strafmaßes vollständig der Kommentarschreiberin auferlegt.

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