Deutschland

Karlsruhe: Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der "Notbremse" verfassungsgemäß

Die sogenannte Bundes-Notbremse aus der dritten Coronawelle in Deutschland war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Das wurde am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt. Das Gericht billigte auch die Schulschließungen in der dritten Corona-Welle.
Karlsruhe: Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der "Notbremse" verfassungsgemäßQuelle: www.globallookpress.com © Michael Weber IMAGEPOWER via www.imago-images.de

Der Bund durfte in der dritten Pandemie-Welle im Frühjahr 2021 über die sogenannte Corona-Notbremse Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verhängen. Die Maßnahmen hätten in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte eingegriffen, seien aber "in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie" mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit.

In den beiden Verfahren am Verfassungsgericht ging es um die sogenannte Bundes-Notbremse im Frühjahr. Zum einen richteten sich die Klagen gegen die damals verhängten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, zum anderen gegen die Schulschließungen.

Verfassungsgericht billigt Schulschließungen in der dritten Welle

So verkündete Karlsruhe am Dienstag, dass der Bund in der dritten COVID-19-Welle über die sogenannte Corona-Notbremse Wechselunterricht und Schulschließungen anordnen durfte. Das Bundesverfassungsgericht wies Klagen von Schülern und Eltern dagegen ab, erkennt aber erstmals ein "Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung" an, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Mit den beiden Entscheidungen des Ersten Senats unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth bekommt die Politik auch Hinweise für ihren Handlungsspielraum in der aktuellen vierten Welle. Die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr designierter Nachfolger Olaf Scholz (SPD) wollen sich um 13.00 Uhr mit den Ministerpräsidenten der Länder zusammenschalten, um im Lichte der Karlsruher Beschlüsse über die Krise zu beraten.

Die Notbremse im Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b) war zeitlich befristet und Ende Juni außer Kraft getreten. Der Bund wollte damit sicherstellen, dass überall im Land dieselben Maßnahmen greifen, sobald sich die Corona-Lage in einer Region zuspitzt. Sie musste ab dem 24. April automatisch gezogen werden, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mehrere Tage lang die 100 überschritt. Der Wert gibt an, wie viele Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner es binnen einer Woche gibt.

Vorgesehen war dann unter vielem anderem, dass nachts zwischen 22.00 und 5.00 Uhr niemand mehr draußen sein durfte. Nur Sport allein war bis 24 Uhr erlaubt. Außerdem gab es verschiedene Ausnahmen, zum Beispiel in medizinischen Notfällen, wegen des Berufs oder zur Versorgung von Tieren. Menschen aus einem Haushalt durften sich nur mit einer anderen Person und deren Kindern bis 14 Jahre treffen.

Schulen war vorgegeben, ab dem Schwellenwert 100 auf Wechselunterricht umzustellen, ein Teil der Schüler musste also zu Hause bleiben. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 war Präsenzunterricht ganz untersagt. Auch hier gab es Ausnahmen.

Die Einführung der Notbremse hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst. Weil die Maßnahmen direkt per Bundesgesetz vorgeschrieben wurden, war der Umweg über die Verwaltungsgerichte nun nicht mehr nötig. Bis zur zweiten Augusthälfte waren beim Verfassungsgericht mehr als 300 Verfassungsbeschwerden und Eilanträge eingegangen – teilweise gemeinschaftlich eingereicht, sodass es mehr als 8500 Klägerinnen und Kläger gab, wie das Gericht damals mitteilte.

Im frisch überarbeiteten Gesetz der künftigen Ampel-Koalitionäre sieht der Paragraf anders aus und enthält jetzt zum Beispiel die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Aus mehreren Ländern gab es zuletzt aber Forderungen nach einer Neuauflage der "Bundes-Notbremse".

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(dpa/rt de)

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